Katholische Religionslehrer:innen dürfen bisher das Fach Katholische Religionslehre in Deutschland nur in Übereinstimmung mit der katholischen Lehre unterrichten. Dabei wird von ihnen erwartet, auch in der persönlichen Lebensführung kirchlichen Grundsätzen zu folgen. Doch die bisherigen Bestimmungen der kirchlichen Unterrichtserlaubnis (Missio Canonica) stehen vor einer Reformierung.
Missio Canonica: (Kirchen)Rechtliche Grundlagen
Es mag zunächst befremdlich klingen, dass Religionsunterricht im Gegensatz zu anderen Fächern nur von einer Lehrkraft erteilt werden darf, die sich Übereinstimmung mit der jeweiligen religiösen Lehre befindet. Dass dies überhaupt in einem religiös neutralen Staat wie der Bundesrepublik möglich ist, hat gesetzliche Grundlagen, die weit in die Vergangenheit zurückreichen (bis hin zur Weimarer Verfassung): Nach Art. 7, Abs. 3 GG soll der Religionsunterricht an staatlichen Schulen in Übereinstimmung mit den Religionsgemeinschaften erteilt werden. Dieser Absatz verpflichtet nicht nur den Staat, Religionsunterricht als ordentliches Unterrichtsfach an öffentlichen Schulen zuzulassen, sondern ist gleichzeitig das Einfallstor für den Einfluss der Glaubensgemeinschaft auf Inhalte des Fachs und die Form der Lehrausübung durch die unterrichtenden Personen. Der Staat selbst sieht von einer direkten Einflussnahme auf die Religionsgemeinschaften ab, sofern diese sich im Rahmen der geltenden Gesetze bewegen (Art. 140 GG). Von der staatlich geschaffenen Freiheit, auf den Religionsunterricht Einfluss nehmen zu können, macht die katholische Kirche in Deutschland bisher in hohem Maße Gebrauch. Das kirchliche Recht (CIC Can. 804 und 805) setzt dabei den Rahmen. Es bestimmt u. a., dass jede Diözese das Recht besitzt, Religionslehrkräfte zu ernennen und dass diese sogar im Falle von religiösen und/oder sittlichen Verfehlungen wieder abgesetzt werden können.
Persönliche Lebensführung und Erwartungen an die Religionslehrkräfte
(Angehende) Religionslehrer:innen stehen vor der Herausforderung, durch ein Studium eine staatliche Lehrbefähigung sowie begleitend/im Anschluss eine Bevollmächtigung durch die Kirche zur Erteilung des Unterrichtsfaches erlangen zu müssen. Bereits früh im Studium werden angehende Religionslehrer:innen und -lehrer darauf vorbereitet, dass ihre spätere Berufsausübung nur in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Kirche erfolgen soll. Dabei versteht die Kirche selbst die kirchliche Unterrichtserlaubnis nicht allein als Sittengesetz, sondern als Vertrauenserklärung gegenüber den Lehrenden und als Ermutigung zur Erteilung des Religionsunterrichts. Während des Studiums absolvieren die Studierenden einige von der Kirche organisierte verpflichtende Schritte, ein sogenanntes Mentorat, die obligatorisch für die spätere Erlangung der Unterrichtserlaubnis sind (beispielhaft für das Bistum Münster: Missio canonica – Mentorat Münster). Bevor die Lehrer:innen ihren Dienst tun, müssen sie bisher in einer verpflichtenden Erklärung bestätigen, dass sie den Unterricht und ihre Lebensführung an der Lehre der Kirche ausrichten.
Erwartet wird grundsätzlich von den Religionslehrkräften, dass …
- sie sich zu ihrem Glauben bekennen und aus dem Glauben heraus leben,
- sie den Religionsunterricht in Übereinstimmung mit der Lehre der Kirche erteilen,
- sie am Gemeindeleben und Gottesdienst teilnehmen,
- sie die Sakramente der Kirche empfangen (z. B. das Sakrament der Ehe) und ihre persönliche Lebensführung an den moralischen Grundsätzen der Kirche ausrichten.
Nicht von allen Unterrichtenden werden dabei die bisherigen Bestimmungen als kirchliche Gängelung empfunden, sondern auch als Möglichkeit, die eigenen religiösen Überzeugungen mit ganzer Person im Beruf zu bezeugen und in den Austausch mit den Lernenden bringen zu können.
Die neue Ordnung für die Erteilung der Missio Canonica, Aufbruch in eine neue Zeit?
Bei so manchen Studierenden sorgen die kirchlich gesetzten Bestimmungen während des Theologiestudiums für Irritation. Denn während ihr Studienfach allen Grundsätzen einer ordentlichen wissenschaftlichen Ausbildung folgt, werden sie mit den rechtlichen und ethischen Anforderungen ihrer Glaubensgemeinschaft an ihre spätere Berufsausübung und Lebensweise konfrontiert. Diese erscheinen nicht wenigen wie aus der Zeit gefallen und wenig zu einem Leben als selbstbestimmte Individuen zu passen. Tatsächlich sind die kirchlichen Bestimmungen zur Erteilung der Unterrichtserlaubnis in die Jahre gekommen, weshalb sie in den letzten Jahren von den Bistümern überarbeitet wurden. Eine neue vorläufige Musterordnung liegt seit März 2023 vor. Dort wird weiterhin die volle Zugehörigkeit zur katholischen Kirche für die Erteilung von Religionsunterricht vorausgesetzt, aber ebenso soll die Lebensführung kein entscheidender Faktor mehr sein, um Religionsunterricht erteilen zu dürfen. Eine reflexive Distanz zu theologischen Positionen der Kirche wird ausdrücklich erlaubt, sofern der Religionsunterricht sich noch glaubwürdig im Rahmen der Übereinstimmung mit katholischer Lehre bewegt. Allerdings ist auch auf die genaue Formulierung der einzelnen Sätze der Musterordnung zu achten. Zu begrüßen ist in jedem Fall der größere Interpretationsspielraum und damit ganz praktisch verbunden die Möglichkeiten, den Religionsunterricht, aber auch die eigene Lebensführung als (katholische/r) Religionslehrer:in zeitgemäßer ausgestalten zu können. So soll u. a. die geschlechtliche Identität keine Rolle für die Erlangung der Unterrichtserlaubnis haben. Konservative Kritiker:innen mögen die neue Ordnung als Ausdruck eines Zugeständnisses einer sich im Abwehrkampf befindenden Religionsgemeinschaft gegenüber einer werte- und ziellosen Gesellschaft erscheinen, die den eigenen Einfluss nur weiter unterhöhlt, Pragmatiker:innen ein Zugeständnis an den Mangel an Fachlehrer:innen. Viele Religionslehrer:innen dürften sie aber als einen wichtigen Schritt zur Öffnung der Kirche und zu einer Modernisierung des Religionsunterrichts betrachten. Im nächsten Schritt muss die neue Musterordnung noch von den Diözesen in Kraft gesetzt werden.
Medientipps:
2023-045a-Musterordnung-Missio-canonica.pdf – dbk.de
Art 7 GG – Einzelnorm – gesetze-im-internet.de
Missio canonica: Lebensführung kein Kriterium für Religionslehrer mehr – katholisch.de
Beauftragt, um zu unterrichten – katholisch.de
„Kein Ringelpiez mit Anfassen“ – katholisch.de
Bischofskonferenz erlaubt Lockerungen für Religionslehrer – DER SPIEGEL








Hinterlasse einen Kommentar